Arbeitsschutz – Unternehmerpflichten, Haftung, Versicherung
1. Unternehmerpflichten
Die Verantwortung für die Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes liegt fast ausnahmslos beim Unternehmen selbst, also beim Arbeitgeber. In § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind die Grundpflichten des Arbeitgebers beschrieben. Hierzu zählen insbesondere:
- die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit positiv zu beeinflussen,
- die Maßnahmen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen,
- eine geeignete Organisation planen und umsetzen,
- dafür sorgen, dass die Schutzmaßnahmen beachtet werden,
- dafür sorgen, dass die Beschäftigten ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachkommen.
Grundsätzlich ist zwar eine Übertragung dieser Pflichten auf einzelne Mitarbeitende möglich, zum Beispiel auf Führungskräfte oder auch auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit, allerdings kann sich der Arbeitgeber hierdurch nicht der eigenen Verantwortung entziehen. Auch mögliche Berichte außenstehender Dritter, wie die der Berufsgenossenschaften, befreien den Arbeitgeber nicht von seiner Eigenverantwortung.
2. Haftung des Arbeitgebers
Trotz aller Vorkehrungen kommt es immer wieder zu Unfällen im betrieblichen Umfeld. Tritt ein Unfall ein, gegebenenfalls mit Personenschaden, stellt sich die Frage: Wer haftet für die Folgekosten des Unfalls?
Diese Frage wird in verschiedenen Ländern unterschiedlich gehandhabt, je nach den lokal gültigen sozialen Sicherungssystemen. In Deutschland werden derartige Schäden über die gesetzliche Unfallversicherung gemäß dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gedeckt. Der Arbeitsunfall ist definiert in § 8 Absatz 1, Satz 1, SGB VII. Versichert nach SGB VII sind die materiellen Folgen eines Unfalls (Kosten der Heilbehandlung, Arbeitsunfähigkeit etc.), nicht aber immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld, welches gegebenenfalls nur direkt beim Arbeitgeber zu erlangen ist.
Gemäß § 21 SGB VII ist der Arbeitgeber für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig. Nach §§ 104, 105 SGB VII wird die Haftung des Arbeitgebers sowie anderer im Betrieb tätiger Personen auf vorsätzliche Handlungen beschränkt (mit der Ausnahme von sogenannten „Wegeunfällen“). Da Vorsatz im Normalfall nicht anzunehmen ist, dürfte eine Haftung des Arbeitgebers hier nur selten gegeben sein (man spricht daher vom „Haftungsprivileg“ des Arbeitgebers).
Allerdings besteht gemäß § 110 SGB VII für die Sozialversicherungsträger, in diesem Fall die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Möglichkeit, den Arbeitgeber in Regress zu nehmen, soweit dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Versuch der Regressnahme des Sozialversicherungsträgers kommt tatsächlich häufig vor, wobei oftmals um die Frage gestritten wird, ob dem Arbeitgeber grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
3. Haftung „anderer Personen“
Auch Führungskräfte eines Unternehmens haften für die Einhaltung des Arbeitsschutzes. Soweit es sich nicht um Personen handelt, die berechtigt sind, ein Unternehmen oder einen Betrieb selbst zu leiten, bedarf es hierzu grundsätzlich der Beauftragung (§ 13 Absatz 1 ArbSchG). Diese Beauftragung kann sich aber bereits aus dem Arbeitsvertrag, der Stellenbeschreibung oder dem Organisationsschema ergeben. Dies gilt auch für konkret beauftragte interne Personen im Rahmen ihrer jeweiligen Beauftragung, zum Beispiel der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für diese Personen greift aber auch das Haftungsprivileg, sodass eine Haftung nur bei Vorsatz möglich ist.
4. Versicherungsschutz des Arbeitgebers
Die Möglichkeit der Regressnahme des Sozialversicherungsträgers ist vielen Arbeitgebern nicht bekannt. Dabei ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schnell im Raum, zum Beispiel bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Arbeitgeber. Aufgrund der häufig unklaren Haftungslage geht es in diesen Fällen oft auch um die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber diese Kosten über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung abdecken. Dort können Regressansprüche gemäß § 110 SGB VII in Verbindung mit § 104 SGB VII versichert werden, was gerade bei schweren Arbeitsunfällen ein wichtiger Teil des betrieblichen Haftpflichtversicherungsschutzes ist.
Insgesamt ist die Haftung für aus der Verletzung von dem Arbeitsschutz dienende Vorschriften sehr weitgehend auf die Berufsgenossenschaften übertragen, wofür die Arbeitgeber ja auch entsprechende Beiträge an die Berufsgenossenschaften zahlen. Allerdings darf man das beim Arbeitgeber verbleibende Risiko nicht unterschätzen. Dieses Risiko wird über eine gut ausgestaltete Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Jörg Linnert