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Die richtige Absicherung in der Krise

Insbesondere im Krankenhauswesen ist die finanzielle Schieflage derzeit das große Thema. Das hat nicht zuletzt der Alarmruf des Präsidenten des Verbands der Krankenhausdirektoren Deutschlands, Dr. Josef Düllings, gezeigt. „70 Prozent der Krankenhäuser stecken in den roten Zahlen“, sagte Düllings während seines Besuchs bei der Ecclesia

Was ist in dieser Situation zu beachten, vor allem auch aus der Absicherungsperspektive?

In der Krise gibt es unterschiedliche Haftungsrisiken für die Organe eines Unternehmens, zum Beispiel die Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen oder die Pflicht, bis auf wenige Ausnahmen keine Zahlungen mehr vorzunehmen, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. „Es empfiehlt sich also, schon sehr früh in einer Krise aufmerksam zu prüfen, welche Schritte notwendig sind, um noch gegensteuern zu können oder mindestens den gesetzlichen Pflichten zu genügen“, sagt Dr. Michael Vothknecht, Leiter des Unternehmensbereichs Financial Lines im Geschäftsfeld Gesundheitswesen der Ecclesia. Dazu gehört auch, rechtzeitig die Beratungskompetenz von Expertinnen und Experten einzuholen – auch von Fachleuten für das Insolvenzrecht. 


D&O oder Vermögensschadenhaftpflicht? 

Kommt es hart auf hart, tritt neben die Sorge um die Zukunft des eigenen Unternehmens auch noch die Sorge um das private Vermögen. Dr. Michael Vothknecht erklärt, was in dieser Hinsicht bei Versicherungen zum Schutz vor Vermögensschäden zu beachten ist: „Beim Thema Vermögensschutz des Managements kommt einem sofort die D&O-Versicherung (Director’s & Officer’s-Versicherung) in den Sinn. Diese Versicherung greift, wenn Mitglieder der Organe oder leitende Angestellte für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden, aber sie deckt eben nicht unmittelbar den Vermögensschaden des Unternehmens selbst.“

Verlangt also zum Beispiel ein Aufsichtsorgan, dass die Geschäftsführung haftungsrechtlich in Anspruch genommen wird, prüft der D&O-Versicherer, ob die Ansprüche berechtigt sind. Nicht berechtigte Ansprüche werden abgewiesen, berechtigte gedeckt. Dr. Vothknecht: „Hier liegt aber der Hase im Pfeffer. Steht die Haftung der Geschäftsführung fest, werden Ausschlussgründe geprüft. Kommt etwa der in der Praxis häufig anzutreffende Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung zum Tragen, leistet die D&O-Versicherung nicht.“ Das heißt, die Managerin oder der Manager steht in einem solchen Fall mit seinem Privatvermögen ein.

Im Gesundheitswesen ist eine andere Art der Kompensation von Vermögensschäden weit verbreitet, die (erweiterten) Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Sie dienen primär dem Schutz des Vermögens des jeweiligen Unternehmens. „Diese Eigenschadendeckung bewirkt, dass sich das geschädigte Unternehmen direkt an den Versicherer wenden kann, ohne zuvor eine haftungsrechtliche Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung ausgelöst zu haben“, erklärt Dr. Michael Vothknecht. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Abwicklung ist deutlich diskreter, und mit dem passenden Deckungskonzept kann diese Versicherung schon im Vorfeld sich zuspitzender Krisen Unterstützung gewähren.

Die häufig modular angelegten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen ermöglichen Erweiterungen wie den Schutz bei wissentlichen Pflichtverletzungen oder sogar vorsätzlichen Schadenverursachungen. Außerdem gibt es häufig keinen Insolvenzausschluss. 


Rechtsschutz in der Schieflage

Neben dieser betrieblichen Vermögenshaftpflicht hat die Straf-Rechtsschutzversicherung ein hohes Gewicht – insbesondere, wenn Unternehmen in Schieflagen geraten und möglicherweise strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. „Die betriebliche Straf-Rechtsschutzversicherung übernimmt in einem solchen Fall Organisation und Finanzierung einer angemessenen Strafverteidigung und – je nach Ausgestaltung – anwaltliche Beistandsleistungen bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen“, erläutert der Financial-Lines-Experte Dr. Vothknecht. 


Privater Top-Management-Schutz schließt die Lücke

Die betriebliche Straf-Rechtsschutzversicherung wird vom Arbeitgeber für das Management bzw. für die Mitarbeitenden abgeschlossen. Unter Umständen kann das misslich sein: Denn das Aufsichtsgremium eines Unternehmens muss zustimmen, wenn Vorsatz vorgeworfen wird und die Versicherung dann in Anspruch genommen werden soll. „Wird einem Geschäftsführungsmitglied ein Vorsatzdelikt vorgeworfen, bei dem der Träger des Krankenhauses selbst der alleinige Geschädigte ist (zum Beispiel Untreue oder Betrug), wird das Aufsichtsgremium wohl kaum der Übernahme der Verteidigungskosten durch die Straf-Rechtsschutzversicherung zustimmen“, sagt Dr. Vothknecht. Den Versicherungsschutz für das Management sollte deshalb eine Top-Management-Straf-Rechtsschutzversicherung abrunden, die von der jeweiligen Managerin oder dem Manager privat bezahlt wird. Diese Versicherungen bieten unterschiedliche Unterstützungsleistungen, auch wenn es wirklich hart wird und Untersuchungshaft angeordnet wird.

„Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, eine Straf-Rechtsschutzversicherung und letztlich eine private Top-Management-Versicherung stellen die besten Möglichkeiten dar, um sich in einer unternehmerischen Schieflage umfassend abzusichern“, fasst Dr. Michael Vothknecht zusammen. „Sie ersetzen aber nicht die rechtzeitige und umfassende Beschäftigung mit der heraufziehenden Krise.“ Der Financial-Lines-Experte rät dazu, sich außerdem rechtzeitig mit dem Versicherungsschutz zu beschäftigen. Denn klar ist natürlich: Eine Versicherung kann nur abgeschlossen werden, bevor die sprichwörtliche Hütte brennt.