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Neue EU-Produktsicherheitsverordnung und ihre Folgen

Die Europäische Union befasst sich aktuell intensiv mit der Produktsicherheit und Produkthaftung. Neben der EU-Produkthaftungsrichtlinie (seit dem 9. Dezember gültig) sowie den vielfältigen Ansätzen zur Regelung der Haftung für Künstliche Intelligenz (KI), steht für die Marktakteure jetzt auch die neue EU-Produktsicherheitsverordnung im Fokus. Sie gilt ab dem 13. Dezember. Die Folge: bedeutende Änderungen und Verschärfungen für den Handel mit Verbraucherprodukten in der Europäischen Union.

Hier sind die wesentlichen Punkte der neuen Verordnung, erläutert von Jörg Linnert, Spartenleiter Haftpflicht/Unfall/Rechtsschutz bei der deas.

  1. Erweiterter Anwendungsbereich: Die Verordnung umfasst nun auch Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen, zusätzlich zu Herstellern, Händlern, Importeuren und Bevollmächtigten. „Damit folgt die EU-Produktsicherheitsverordnung der EU-Produkthaftungsrichtlinie und erweitert den Kreis der Verantwortlichen deutlich.“
     
  2. Neudefinition des Herstellers: Unternehmen, die Produkte unter ihrem Namen oder ihrer Marke vertreiben oder signifikante Änderungen an Produkten vornehmen, gelten nun ebenfalls als Hersteller.  „Diese Änderung stellt sicher, dass auch Unternehmen, die nicht selbst produzieren, aber maßgeblichen Einfluss auf das Produkt haben, in die Verantwortung genommen werden.“ 
     
  3. „Der Online-Handel wird stärker in die Pflicht genommen, um den Verbraucherschutz auch in der digitalen Welt sicherzustellen“, sagt Linnert.
     
  4. Umfassende Informationspflichten: Hersteller- und Produktbezeichnung sowie Sicherheitshinweise. „Transparenz ist ein Schlüssel zur Produktsicherheit – Verbraucher sollen umfassend informiert werden,“ so der Experte.
     
  5. Erweiterte Produktsicherheitsaspekte: Die Verordnung berücksichtigt Wechselwirkungen zwischen Produkten, vorhersehbare Nutzung, Cybersicherheit und KI-Elemente. „Die Berücksichtigung von Cybersicherheit und KI zeigt, dass die Verordnung auf aktuelle technologische Entwicklungen reagiert.“
     
  6. Elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem: Einführung eines neuen Systems namens „Safety-Gate Warnsystem“.
     
  7. Pflichten für Hersteller, Importeure und Online-Marktplatz-Betreiber:
    - Produktrisikoanalyse
    - Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
    - Bereitstellung von Identifikationsdaten und Abbildungen im Online-Vertrieb sowie Sicherheits- und Warnhinweise
    - Informationspflicht bei Sicherheitsmängeln über das „Safety-Business-Gateway“

    „Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass alle Produkte, die auf den Markt kommen, den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen“, betont der Spartenleiter Haftpflicht/Unfall/Rechtsschutz der deas.
     
  8. Produktrückrufe: Verpflichtung zu unverzüglichen Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht an die Verbraucher bei Produktrückrufen, einschließlich möglicher Abhilfemaßnahmen wie Reparatur, Ersatz oder Erstattung des Kaufpreises. „Schnelle und transparente Kommunikation im Falle eines Produktrückrufs ist essenziell, um das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten.“
     

Die Verordnung gilt ab dem 13. Dezember. Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die alte Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Produkte, die vor diesem Termin in Verkehr gebracht wurden und der früheren Richtlinie entsprechen, dürfen danach also weiterhin bereitgestellt werden. „Unternehmen sollten ihre innerbetrieblichen Abläufe sowie Risikomanagement-Maßnahmen überprüfen und anpassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Eine Rückrufkostenversicherung könnte in diesem Zusammenhang besonders sinnvoll sein“, rät Jörg Linnert.

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