Neues Jahr, neue Regelungen: Das ändert 2025
Digitalisierung
E-Rechnung: Mit dem Jahresstart 2025 sind alle Unternehmen in Deutschland im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Diese müssen in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das die elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die üblichen Dateiformate in Deutschland sind ZUGFeRD und X-Rechnung. Wichtig zu wissen: Einfache PDF-Rechnungen entsprechen nicht den Anforderungen. Zusätzlich zum Empfang von E-Rechnungen sind weitere Änderungen geplant: Ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro auch selbst E-Rechnungen im B2B-Bereich ausstellen können, ein Jahr später (2028) soll diese Vorgabe unabhängig vom Umsatz in Kraft treten. Der Fortschritt im Bereich der E-Rechnung hat das Ziel, Prozesse zu automatisieren sowie den Papierverbrauch zu senken.
Digitaler Arbeitsvertrag: Bislang verpflichtet das Nachweisgesetz Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen wie den Arbeitsort, die Vergütung, den Urlaubsanspruch und die Kündigungsfrist in Schriftform auszuhändigen. Künftig (ab 01.01.2025) ist hierfür eine einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte Signatur ausreichend. Hierzu zählt auch ein PDF-Dokument, das per E-Mail versandt wird. Bedeutende Ausnahmen gelten unter anderem für befristete Arbeitsverträge und Wettbewerbsverbote, die weiterhin schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen müssen.
Digitale Steuerbescheide: Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte werden bislang postalisch versendet. Künftig sollen Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitgestellt werden können. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant.
Kassensysteme: Mit Beginn des neuen Jahres müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme an das Finanzamt melden. Die Frist für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, endet am 31. Juli 2025. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
Finanzen
Rente: Nach vorläufigen Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung können Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Juli 2025 ein Rentenplus von 3,5 Prozent erwarten. Abweichungen von dieser aktuellen Prognose sind noch möglich, da die endgültigen Zahlen zur Lohnentwicklung erst im März vorliegen. In 2024 wich die Erhöhung ab: Das prognostizierte Plus von 3,5 Prozent resultierten nur in 1,07 Prozentpunkten mehr als im Vorjahr.
Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde. Arbeitgeber sind dann verpflichtet zu prüfen, ob die neue Vorgabe eingehalten wird und ob Arbeitsverträge gegebenenfalls angepasst werden müssen. Daraus ergibt sich auch eine neue Mindestausbildungsvergütung. Auszubildende im ersten Lehrjahr erhalten nun mindestens eine Vergütung von 682 Euro monatlich, im zweiten Jahr sind mindestens 805 Euro und im dritten Jahr 921 Euro vorgeschrieben. Ist der Ausbildungsvertrag tarifgebunden, gelten die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung.
Wohngeld: Die Anpassung des Wohngeldes um rund 15 Prozent beziehungsweise 30 Euro bringt rund zwei Millionen Haushalten – insbesondere Alleinerziehenden, Familien und Rentnern – eine gewisse finanzielle Entlastung.
ESG
Plastikverpackungen: Ein neues EU-Gesetz verbietet bereits ab Ende 2024 den Einsatz des Weichmachers Bisphenol A – besser bekannt als BPA – in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Betroffen sind Plastikverpackungen, Konservendosen und Trinkflaschen. Dem chemischen Stoff wird nachgesagt, den Hormonhaushalt sowie das Immunsystem zu schädigen. Hersteller müssen daher zum Schutz der Verbraucher auf BPA-freie Alternativen umstellen.
Erhöhung der CO₂ -Steuer: Ab Januar 2025 wird die CO₂-Steuer weiter steigen, damit verbunden auch die Preise für Benzin, Öl und Gas. Der Preis pro Tonne CO₂ soll von 45 auf 55 Euro erhöht werden. Ende 2023 war eine Erhöhung auf 50 Euro prognostiziert. Klares Ziel ist, die Emissionen zu senken und Anreize für den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen zu schaffen.
Pflichten für Kaminbesitzer: Damit Winterabende am Kaminfeuer auch 2025 gemütlich bleiben, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und März 2010 installiert wurden, die festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten müssen. Das bedeutet, dass über die Feuerstätten nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas ausgestoßen werden dürfen. Ein Tipp: Bezirksschornsteinfeger können die Werte genau nachmessen und über die Sanierungspflicht informieren.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis maximal 30kWp sind bei Einfamilienhäusern bereits seit einigen Jahren steuerbefreit. Die bisherige Obergrenze von 15kWp für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien wird ab Januar 2025 nun ebenfalls auf 30kWp ausgeweitet.
Smart Meter: Haushalte mit mehr als 6.000 kWh Stromverbrauch pro Jahr sowie Besitzer von Erzeugungsanlagen mit mehr als 7kW installierter Leistung müssen im kommenden Jahr ein Smart Meter einbauen lassen. Diese Regelung gilt auch für Haushalte mit speziellen Geräten wie Wärmepumpen oder Wallboxen. Ziel des Einbaus der intelligenten Messgeräte ist, die Energieeffizienz zu fördern und die Nutzung dynamischer Stromtarife zu ermöglichen.